
Die Stadt Hanau hat den nächtlichen Einsatz von Mährobotern im gesamten Stadtgebiet verboten. Zwischen einer halben Stunde vor Sonnenuntergang und einer halben Stunde nach Sonnenaufgang dürfen die autonomen Rasenmäher nicht betrieben werden. Ziel der Regelung ist es, vor allem Igel und andere kleine Wirbeltiere vor schweren Verletzungen oder dem Tod zu bewahren.
Regelung im Überblick
Die Allgemeinverfügung gilt flächendeckend in Hanau. Von dem Verbot betroffen sind private und öffentliche Flächen, auf denen Mähroboter eingesetzt werden. Ausnahmen sind möglich, müssen jedoch bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragt und begründet werden. Als mögliche Ausnahmesituationen nennt die Stadt Dachflächen, sehr kleine Rasenflächen, die durch einen kleintiersicheren Zaun geschützt sind, sowie sicherheitsrelevante Bereiche wie Umspannwerke.
Warum die Stadt handelt
Als Begründung verweist die Stadt auf das nächtliche Verhalten von Igeln. Die Tiere sind überwiegend in der Dämmerung und nachts aktiv. Statt zu flüchten rollen sie sich bei Bedrohung zusammen, was sie gegen die schnell rotierenden Messer von Mährobotern nicht schützt. Nach Angaben der Verwaltung erkennen handelsübliche Geräte Igel nicht zuverlässig als Hindernis. Die so entstehenden Verletzungen sind oft tödlich.
Betroffen sind nicht nur Igel. Auch Erdkröten, Eidechsen, Schlangen und andere kleine Wirbeltiere können durch die Roboter verletzt werden. Zudem trägt eine intensive Mahd dazu bei, dass Blütenpflanzen seltener werden und damit Nahrung und Lebensraum für Insekten und andere Arten verloren gehen. Die Stadt führt dies als weiteren Grund an, städtische Grünräume als wichtige Lebensräume für die Artenvielfalt zu erhalten.
Rechte, Pflichten und Rechtsgrundlage
Oberbürgermeister Claus Kaminsky bezeichnete Igel als besonders geschützte Tierart und betonte, die Stadt wolle mit der Regelung vermeidbare Gefahren verringern. Sylvia Kloberdanz, Leiterin des Amts für Umwelt, Natur und Klimaschutz, verwies darauf, dass städtische Gärten und Grünanlagen heute wichtige Lebensräume für Igel seien und dass ungemähte Bereiche, Laub- oder Reisighaufen sowie heimische Pflanzen Nahrungsquellen und Unterschlupf bieten.
Die Verfügung beruft sich auf die artenschutzrechtlichen Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes. Igel sind demnach besonders geschützt und dürfen nicht verletzt oder getötet werden. Verstöße gegen die Regelung können als Ordnungswidrigkeiten geahndet und mit Bußgeldern belegt werden.
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